Kopfbild Edelstahl- und Metallhandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bedingungen

Für die Angebote und Verkäufe gelten die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich getroffen sind.
Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur insoweit bindend, als sie unseren Verkaufsbedingungen nicht entgegenstehen oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.


§ 2 Verbindlichkeit von Angeboten

Angebote sind freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist.


§ 3 Preise

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Dann gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.


§ 4 Lieferung und Lieferverzug

Wir behalten uns vor, für den Fall, dass die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, von dem Vertrag zurückzutreten. Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst unsererseits ordnungsgemäß und fristgerecht beliefert werden. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt, verpflichten wir uns, ihn unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und bereits empfangene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.Wir sind zur Durchführung von Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind für den Besteller unzumutbar. Die Berechtigung erlischt, wenn der Besteller der Erbringung von Teillieferungen vorher ausdrücklich widersprochen hat.


§ 5 Zahlungsbedingungen

Kommt der Käufer mit Zahlungen in Rückstand, so kann der Verkäufer unbeschadet der Rechte aus Eigentum nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verzugszinsen werden bei Beteiligung eines Verbrauchers mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Unternehmern mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, berechnet.

Die Aufrechnung des Bestellers mit anderen als von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, soweit es sich um einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis handelt.


§ 6 Allgemeine Haftungsbegrenzung

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nur, soweit die Verletzung auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eine vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Für sonstige Schäden haften wir nur, soweit diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.


§ 7 Gewährleistung und Mängelrügen

Gewährleistungsbeanstandungen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferungen sind, sofern die vorbezeichneten Mängel offensichtlich sind, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktage nach Erhalt der Ware

schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als angenommen. Eine Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB setzt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung voraus, die auch ausdrücklich die Wendung "Garantie" enthalten muss.

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers für eine mangelhafte Lieferung beschränken sich nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache. Erst nachdem mindestens zwei Nachbesserungsversuche bzw. eine Nachlieferung fehlgeschlagen sind, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis/ Werklohn zu mindern.

Weitere Schadenersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der allgemeinen Haftungsbegrenzung des § 6.


§ 8 Ausschluss und Verjährung der Gewährleistungsrechte

Gegenüber Unternehmern wird jegliche Gewährleistung für Mängel gelieferter gebrauchter Sachen ausgeschlossen.

Handelt es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, so verjähren die Gewährleistungsrechte für Mängel bei Verträgen über Lieferung neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache bzw. der Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die Regelungen dieses Paragraphen gelten nur, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann handelt.

Wir behalten uns an sämtlichen von uns gelieferten Kaufgegenständen das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen, aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerungen von Vertragsgegenständen nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsgegenstände ist der Besteller nicht berechtigt.

Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen neben unserem Eigentum an Vorbehaltsgegenständen auch die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.

Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Erlischt unser Eigentum durch die Verbindung oder Verarbeitung unserer Waren mit einer anderen Sache, so überträgt uns der Besteller schon jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Werte und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, uns von Pfändungen der Kaufgegenstände und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bzgl. der Kaufgegenstände erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht, und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die den hier vereinbarten Eigentumsvorbehalten unterliegen. Sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsgegenständen entstanden sind.

Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltsgegenstände und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

Der Besteller tritt hiermit schon jetzt die künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware und allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die durch die Geltendmachung unserer Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 25 %, so werden die insoweit auf schriftliches Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Für den Wert der bestehenden Sicherheiten ist der Rechnungswert unserer Waren maßgeblich.

Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Kaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.


§ 10 Rücknahme und Wiedereinlagerungsgebühr

Bei nicht auf unserem Verschulden beruhender Rücknahme der gelieferten Ware bringen wir für die Wiedereinlagerung und den Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 25 % des Rechnungswertes, jedoch mindestens 12,50 €, in Ansatz. Uns steht es frei, den Eintritt eines höheren Schaden, dem Besteller steht es frei, den Eintritt eines niedrigeren Schadens, nachzuweisen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass ein Schaden nicht entstanden ist.


§ 11 Schlussregelungen

Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung auf Dritte übertragen.

Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichem Sondervermögen, einschließlich Scheck- und Wechselforderungen, ist das Amtsgericht Syke ausschließlich zuständig. Für Verbindlichkeiten aus vertraglichen Verbindungen mit vorbenannten Personen ist Stuhr als Erfüllungsort vereinbart. Das Amtsgericht Syke ist ferner ausschließlich zuständig, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach dem Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage unbekannt ist.


Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.